vom 21. März 2015
beschlossen durch die Mitgliederhauptversammlung vom 21. März 2015
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Name, Sitz, Zweck und Verwendung der Mittel
§ 2 - Mitgliedschaft
§ 3 - Aufnahmegebühr, Beiträge
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 - Organisation
§ 6 - Verwaltung und Vertretung
§ 7 - Mitgliederhauptversammlung (MHV)
§ 8 - Landesgruppen
§ 9 - Auflösung des ASC-D
§ 10 - Gender-Klausel
Anhang: Einzelne Landesgruppen
§ 1
Name, Sitz, Zweck und Verwendung der Mittel
- Der am 25. Mai 1900 in Nürnberg gegründete Allgemeine Schnauferl-CIub Deutschland e.V. (ASC-D) hat seinen Sitz in Mannheim und ist im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts unter Nr. 51 eingetragen. Der Ort, an dem die Verwaltung des Clubs (Geschäftsstelle) geführt wird, ist durch das jeweilige engere Präsidium zu bestimmen.
Der ASC ist Gründungsmitglied in der FIVA (Fédération Internationale des Véhicules Anciens).
- Zweck des ASC-D ist die Wahrung und Pflege der Tradition des Kraftfahrwesens in seiner technischen, sportlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie die Förderung und der Erhalt von historischen Kraftfahrzeugen als technisches Kulturgut unserer Gesellschaft.
Hierzu wird ein enger Zusammenschluss aller Mitglieder im Geiste echter Solidarität und bleibender Freundschaft angestrebt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; Aufwandsentschädigungen in Wahrnehmung eines Amtes oder einer sonstigen Aufgabe für den Verein sind in angemessener Höhe jedoch zulässig. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der ASC-D ist alleiniger Inhaber der Rechte an dem Namen "Allgemeiner Schnauferl-Club" und seiner Abkürzung "ASC". Über die Vergabe und Entziehung sowie die Nutzung des Namens und seiner Abkürzung entscheidet das erweiterte Präsidium (§ 6 Absatz (1) lit. b)).
§ 2
Mitgliedschaft
- Der Club besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, genannt Schnauferldame (SD) oder Schnauferlbruder (SB),
b) Ehrenmitgliedern; im Einzelnen:
1. Ehrenschnauferldamen (ESD) und Ehrenschnauferlbrüder (ESB),
2. Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden (EP/EV)
3. sonstigen Ehrenmitgliedern (EM),
c) Firmenmitgliedern und korporativen Mitgliedern,
d) den als e. V. eingetragenen Landesgruppen.
Die Mitgliedschaft im ASC-D beruht auf der Bereitwilligkeit, die in § 1 genannten Zwecke des Clubs zu fördern.
Mit dem Eintritt wird die Mitgliedschaft zugleich im ASC-D und in einer regionalen ASC-Landesgruppe (LG) begründet.
- Zur Aufnahme von SD und SB in den ASC-D ermächtigt der ASC-D die jeweils örtlich zuständige LG, in der die betreffende Person Mitglied werden soll. Als ordentliches Mitglied kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte ist, aufgenommen werden. Jeder Anwärter auf die Mitgliedschaft im ASC-D soll an mehreren Veranstaltungen der örtlichen zuständigen LG teilgenommen haben, bevor er den Antrag auf Aufnahme als Mitglied stellen kann; hierbei ist die Angabe von zwei Mitgliedern, von denen einer seit mindestens zwei Jahren Mitglied ist, als Paten erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium der Landesgruppe oder eine zu diesem Zwecke eingerichtete Aufnahmekommission. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Nennung einer Begründung abgelehnt werden. Die Aufnahme eines Mitglieds in den ASC-D und einer LG wird erst mit der Bestätigung durch das Präsidium des ASC-D wirksam.
- Zu ESD/ESB können auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung (§ 7) Mitglieder ernannt werden, die sich in langjähriger Mitgliedschaft durch aktive Teilnahme um den ASC-D in besonderer Weise verdient gemacht haben. Zur Ernennung zur ESD/zum ESB ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Als Auszeichnung wird der ESD/dem ESB das goldene Ehrenzeichen verliehen. Sie/Er ist von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.
- Zum Ehrenpräsidenten (EP) oder Ehrenvorsitzenden (EV) kann auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung (§ 7) ernannt werden, wer sich in langjähriger Mitgliedschaft durch aktive Teilnahme um den ASC-D in besonderer Weise verdient gemacht hat. Zu sonstigen Ehrenmitgliedern (EM) können in gleicher Weise Persönlichkeiten ernannt werden, die sich - ohne Mitglieder zu sein - um den ASC-D oder das Kraftfahrwesen in herausragender Weise verdient gemacht haben. Hierzu zählen auch Persönlichkeiten, die in ihrem Wirken oder ihrem Lebenslauf einen kraftfahrt- bzw. motorsporthistorischen Hintergrund haben.
- Zur Ernennung zum EP, EV oder EM ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Als Auszeichnung wird dem EP, EV oder EM das goldene Ehrenzeichen verliehen. EP, EV und EM können von der Zahlung des Jahresbeitrags entbunden werden.
Als Firmen- oder korporative Mitglieder können sowohl Personenvereinigungen als auch juristische Personen (Firmen, Gesellschaften, Vereine oder sonstige Einrichtungen) aufgenommen werden, die sich der Pflege, Entwicklung und Tradition des Kraftfahrwesens widmen und sich bereitfinden, die Belange und Zwecke des ASC-D zu unterstützen. Diese Mitglieder haben einfaches Stimmrecht.
- Alle Mitglieder sollen bei den Club-Veranstaltungen ein ASC-Zeichen in Form der Clubnadel, der Club-Krawatte oder des ASC-Namensschildes tragen.
- Der ASC-D führt zur Wahrung der Vereinszwecke und zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben ein elektronisches Mitgliederverzeichnis. Dazu werden Name und Anschrift der Mitglieder erfasst. Jegliche weiterführenden Angaben zur Person erfolgen auf freiwilliger Grundlage und jederzeit widerruflich. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Regelungen. Das elektronische Mitgliederverzeichnis wird ausschließlich in passwortgeschützten Bereichen des Internets (Intranet) zugänglich gemacht.
§ 3
Aufnahmegebühr, Beiträge
- Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten, deren Höhe von den Landesgruppen festgelegt wird.
- Ein Teil des Jahresbeitrages nach Absatz (1) steht dem ASC-D als Präsidialanteil zu, dessen Höhe der Beschlussfassung der Mitgliederhauptversammlung (§ 7) unterliegt.
- Der Schatzmeister stellt zum Jahresbeginn den für die Landesgruppen anteiligen Beitrag in Rechnung, der von den Landesgruppen jeweils bis zum 30.4. zu überweisen ist.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod.
b) Austritt. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem
Präsidium der zuständigen Landesgruppe erklärt werden.
c) Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz mehrfacher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
d) Ausschluss, wenn dieser im Interesse des ASC oder mit Rücksicht auf dessen Ansehen gerechtfertigt erscheint. Dem engeren
Präsidium des ASC-D steht dabei ein Mitwirkungs- und Weisungsrecht zu, sofern die Interessen des ASC-D unmittelbar
betroffen sind.
Der Ausschluss einzelner Mitglieder erfolgt je nach Festlegung in der Satzung der betroffenen Landesgruppe durch deren
Präsidium oder deren Aufnahmekommission (§ 8 Abs.2).
In einem Ausschlussverfahren muss das Mitglied von dem zum Ausschluss berechtigten Gremium vor dessen Entscheidung
angehört werden. Wird der Ausschluss danach beschlossen, steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen ein Widerspruchsrecht
beim erweiterten Präsidium des ASC-D zu, das abschließend über den Ausschluss entscheidet.
- Die Vorschriften aus Absatz 1 gelten auch für Personenvereinigungen und juristische Personen (Mitglieder nach § 2 Absatz 1 lit. c).
§ 5
Organisation
- Der ASC-D gliedert sich in Landesgruppen (LG). Diese sind regionale Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie haben sich in das Vereinsregister bei dem für ihren Sitz zuständigen örtlichen Amtsgericht eintragen zu lassen. Bis zur Eintragung steht das Vermögen der LG dem ASC- D zu. Die LG führen den Namen ASC mit entsprechender Ergänzung durch die Bezeichnung der Region. Sie haben in ihren Satzungen die vom Präsidium des ASC-D zur Wahrung der Einheitlichkeit im ASC beschlossenen Mindesterfordernisse, die in einer Mustersatzung für die Landesgruppen niedergelegt sind, aufzunehmen.
- Die LG verfügen selbständig über ihr Vermögen und schließen Verträge in Erledigung ihrer Geschäfte in eigenem Namen ab, sofern die Mittel zur Erfüllung dieser Verträge vorhanden sind. Verpflichtungen für den ASC-D können sie ohne Zustimmung durch das engere Präsidium in keinem Falle eingehen.
- Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern können nach Fühlungnahme mit dem engeren Präsidium und Anhörung der benachbarten LG durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung neue LG errichtet werden.
- Einer LG sollen alle Mitglieder angehören, die ihren Wohnsitz in der Region haben. Ausnahmen hiervon werden von den betroffenen LG untereinander einvernehmlich geregelt.
- Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden, sofern sie nicht einer LG angehören, von der Geschäftsstelle des ASC-D betreut; Ausnahmen sind zulässig. Ebenso können Ehrenmitglieder (§ 2 Absatz (5) Satz 2 f.) von der Geschäftsstelle des ASC-D unmittelbar oder in Abstimmung mit dieser von der LG ihres Wohnsitzes betreut werden.
- Die LG haben Weisungen des engeren Präsidiums (§ 6 Absatz (1) lit. a)), die auf der Grundlage dieser Satzung erteilt werden, zu befolgen. Sie können weder Verpflichtungen für den ASC-D eingehen, noch ohne Genehmigung des erweiterten Präsidiums Veranstaltungen im Namen des ASC-D durchführen. Im Übrigen sind sie in ihren Entschließungen frei und können über ihr eigenes Vermögen verfügen.
Eine LG, die in ihrer Eigenschaft als selbständiger Verein aus dem ASC-D ausscheidet, verliert die Berechtigung, weiterhin den Namen "Allgemeiner Schnauferl-Club" (ASC) zu führen.
- Die LG können aus besonderen Gründen mit Genehmigung des erweiterten Präsidiums zusätzliche Satzungsbestimmungen beschließen; diese dürfen jedoch nicht im Gegensatz zur Hauptsatzung des ASC-D stehen.
- Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern können in einer LG mit Genehmigung des erweiterten Präsidiums Bezirksgruppen errichtet werden. Für die Bezirksgruppen gelten die Absätze (1), Satz 2 und 3, sowie (2) sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie die Weisungen der Landesgruppe zu befolgen und nicht das Recht haben, Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 3 der Satzung zu erheben.
§ 6
Verwaltung und Vertretung
- Die Verwaltung des ASC-D obliegt dem Präsidium. Dieses gliedert sich in ein
a. engeres Präsidium, bestehend aus
1. dem Präsidenten (Vorstand),
2. einem bis. max. drei Vizepräsidenten (Vorstände),
3. dem Schatzmeister (Vorstand),
4. dem Sportpräsidenten,
5. dem technischen Referenten;
6. bis zu drei weiteren Mitgliedern, deren Aufgaben durch die Mitgliederhauptversammlung (MHV; § 7) bestimmt werden,
und ein
b. erweitertes Präsidium, bestehend aus
1. dem engeren Präsidium und
2. den Präsidenten aller Landesgruppen.
Neben den oben in lit. a) Ziffer 1 .-3. genannten Präsidiumsmitgliedern können auch alle weiteren Mitglieder des engeren Präsidiums zu Vorständen berufen werden. - Das engere Präsidium wird von der MHV gewählt; seine Amtsdauer umfasst drei Jahre und endet mit der Neuwahl des Präsidiums. Wiederwahl ist möglich. Der neue Präsident ist verpflichtet, die Anmeldung der Änderung des Präsidiums zur Eintragung im Vereinsregister unverzüglich zu veranlassen.
- Dem engeren Präsidium obliegt unter Vorsitz des Präsidenten die Geschäftsführung des ASC- D. Dazu gehören insbesondere
a) die laufende Verwaltung des ASC-D einschließlich der Verwaltung des Clubvermögens;
b) die Einberufung und Durchführung der MHV sowie die Ausführung derer Beschlüsse;
c) die Zustimmung zu Ausgaben über 5.000,- €, sofern diese nicht im Rahmen des Etats bereits beschlossen sind. Bei derartigen Ausgaben muss der Präsident die Zustimmung des engeren Präsidiums im Rahmen einer Präsidiumssitzung oder als Erklärung in Textform im Umlaufverfahren einholen; einfache Mehrheit ist ausreichend.
- Ein Mitglied des engeren Präsidiums kann mit der Wahrnehmung eines weiteren Amtes des engeren Präsidiums betraut werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des engeren Präsidiums während der Amtsdauer können die übrigen Mitglieder des engeren Präsidiums durch Mehrheitsbeschluss für das ausgeschiedene Mitglied einen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer des Präsidiums bestellen.
- Die Sitzungen des engeren Präsidiums werden vom Präsidenten geleitet. Bei Abwesenheit des Präsidenten erfolgt dessen Vertretung durch den dienstältesten anwesenden Vizepräsidenten. Bei Stimmengleichheit einer Abstimmung im engeren Präsidium entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Die Mitglieder des engeren Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Die als Vorstand berufenen Präsidiumsmitglieder sind die gesetzlichen Vertreter des ASC-D nach § 26 BGB. Zur rechtsgültigen Vertretung nach außen sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstands erforderlich, aber auch ausreichend.
- Dem erweiterten Präsidium obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des engeren Präsidiums. Es ist bei allen den Bestand und die Entfaltung des ASC-D berührenden Fragen sowie zur Vermögensverwaltung, zur Einberufung von MHV und der Feststellung der Tagesordnung einzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Präsident das erweiterte Präsidium mindestens zweimal im Jähr mit einer Frist von 6 Wochen einzuladen.
Außerdem muss das erweiterte Präsidium unverzüglich einberufen werden, wenn die Präsidenten von mindestens drei Landesgruppen dies verlangen.
- Die Sitzungen des erweiterten Präsidiums werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des engeren Präsidiums geleitet. Das erweiterte Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein am Erscheinen verhinderter Präsident einer Landesgruppe kann sich mit seiner schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Präsidiums der Landesgruppe vertreten lassen. Abstimmungen des erweiterten Präsidiums sind auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes geheim durchzuführen.
Jedes anwesende Mitglied des erweiterten Präsidiums besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 7
Mitgliederhauptversammlung (MHV)
- Die MHV ist in jedem Jahr wenigstens einmal einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Präsident, der das erweiterte Präsidium über den Fortgang der Planung zeitnah zu informieren hat. Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Club-Zeitung oder durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied mindestens acht Wochen vorher erfolgen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Anträge, die in der MHV zu behandeln sind, schriftlich bis sechs Wochen vor der MHV bei der Geschäftsstelle des ASC eingereicht werden müssen; diese Anträge sind durch die Club-Zeitung oder durch schriftliche Mitteilung bis spätestens vier Wochen vor der MHV bekannt zu geben.
Bei anstehenden Präsidiumsneuwahlen hat das amtierende Präsidium geeignete Kandidaten ausfindig zu machen und diese als Wahlvorschlag vier Wochen vor der MHV durch die Club-Zeitung oder durch schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.
- Die MHV wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des engeren Präsidiums geleitet.
Für die Neuwahl des engeren Präsidiums wählt die MHV einen Tagespräsidenten. Dieser darf
a) nicht dem engeren Präsidium angehören;
b) nicht selbst Kandidat sein.
- Die MHV hat folgende Tagesordnung zu erledigen:
a) Feststellung der ordentlichen Ladung aller Mitglieder und der Anwesenheitsliste;
b) Verlesung, Erörterung und Verabschiedung des Protokolls der vorangegangenen MHV;
c) Tätigkeitsberichte der Mitglieder des engeren Präsidiums;
d) Kassenbericht und Rechnungslegung (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des Schatzmeisters);
e) Bericht der Kassenprüfer;
f) Entlastung des Präsidiums;
g) Bekanntgabe, Begründung und Genehmigung des Etats für das kommende Geschäftsjahr;
h) turnusmäßige Neuwahl des Präsidiums oder Vornahme einer notwendigen Ersatzwahl;
i) Neuwahl eines Kassenprüfers;
j) Beratung vorliegender, fristgerechter Anträge; über die Zulässigkeit von verspäteten oder während der MHV gestellten Anträgen entscheidet die MHV sofort, im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes, mit einfacher Mehrheit;
k) Verschiedenes.
- Die Mitglieder sind in der MHV durch die Delegierten der Landesgruppen sowie durch persönlich erschienene einzelne Mitglieder stimmberechtigt. Jede Landesgruppe hat das Recht, als Vertreter für je fünf, zehn, fünfzehn oder maximal zwanzig Mitglieder einen Delegierten zu benennen. Die Delegierten der Landesgruppen werden vor der MHV von den Mitgliederversammlungen ihrer Landesgruppen gewählt.
a) Ein Delegierter kann höchstens einen anderen Delegierten seiner Landesgruppe und dessen Stimmzahl vertreten (somit kann
ein Delegierter bis maximal 40 Stimmen vertreten).
b) Die Delegierten müssen sich bei der Feststellung der Stimmlisten durch eine schriftliche Vollmacht des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten der Landesgruppe ausweisen. Bei Verhinderung eines gewählten Delegierten kann dieser durch einen von der
Landesgruppe gewählten Stellvertreter vertreten werden.
c) Maßgebend für die Berechnung der Anzahl der Delegierten und Stimmrechte ist der Mitgliederbestand der Landesgruppe am
1. Januar des laufenden Geschäftsjahres.
d) Persönlich erschienene Mitglieder, die nicht Delegierte sind, üben ihr Stimmrecht eigenständig aus. Ihre Stimmen werden
deshalb von der Summe aller durch Delegierte vertretenen Stimmen ihrer Landesgruppe abgezogen. Das Gleiche gilt für
anwesende Mitglieder des engeren Präsidiums.
e) Die Landesgruppen haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder kein eigenständiges Stimmrecht in der MHV. Die Übertragung von
Stimmen einer Landesgruppe auf eine andere Landesgruppe ist nicht statthaft.
f) Jedes Mitglied kann bei Mitgliedschaft in mehreren LGen nur für eine LG sein Stimmrecht ausüben.
- Die Abstimmungen der MHV können durch offene Stimmabgabe erfolgen, wenn nicht wenigstens ein Zehntel der in der Versammlung vertretenen Stimmen eine andere Art der Abstimmung verlangt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt oder keine gesetzliche Regelung dem entgegensteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der MHV.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist erforderlich bei
a) Satzungsänderungen,
b) der Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) der* Ernennung zur ESD/zum ESB bzw. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
d) Misstrauensanträgen gegenüber dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Präsidiums.
- Die Kassenprüfer dürfen weder dem engeren noch dem erweiterten Präsidium angehören; ihnen obliegt es, die sachliche und rechnerische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und hierüber in der MHV zu berichten.
- Über die MHV, insbesondere über gestellte Anträge und die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des engeren Präsidiums zu unterzeichnen ist.
- Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, beruft der Präsident
a) von sich aus,
b) auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Präsidenten der Landesgruppen oder
auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder
eine außerordentliche MHV ein. Das Verlangen ist schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu stellen. Die
Einladung hierzu erfolgt entsprechend § 7 Absatz (1) der Satzung.
§ 8
Landesgruppen (LG)
- Die Verwaltung der LG obliegt jeweils einem Präsidium, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern
a) dem Präsidenten,
b) einem bis max. drei Vizepräsidenten,
c) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer,
f) dem Sportreferenten und
g) dem technischen Referenten.
Doppelfunktionen sind erlaubt. Weitere, optionale Funktionsträger können nach eigenem Bedarf der Landesgruppe bestellt werden.
- Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das Präsidium oder, sofern eingesetzt, die Aufnahmekommission. Jede LG kann eine Aufnahmekommission wählen, die über die Aufnahme und das Ausscheiden der Mitglieder entscheidet, sofern nicht das Präsidium der LG diese Aufgabe selbst wahrnimmt. Die Mitglieder des Präsidiums der LG dürfen der Aufnahmekommission nur als Minderheit angehören.
- Für die Wahlen und Aufgaben des Präsidiums, der Kassenprüfer und ggf. der Aufnahmekommission sowie für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gelten die §§ 6 und 7 sinngemäß.
§ 9
Auflösung des ASC-D
- Die Auflösung des ASC-D kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche MHV beschlossen werden.
Zu einem solchen Beschluss bedarf es neun Zehntel der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln sämtlicher Mitglieder oder ihrer Vertretung durch Delegierte. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitglieder nicht anwesend sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche MHV einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten eine Drei-Viertel-Mehrheit ausreicht, um die Auflösung zu beschließen.
- Die über die Auflösung entscheidende MHV hat ebenfalls über die Verwendung des Vermögens des ASC-D zu beschließen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des ASC-D an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den in § 1 Absatz (3) der Satzung genannten Zweck. Eine Aufteilung des Vermögens nach der Liquidation unter die Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 10
Gender-Klausel
ln dieser Satzung wird für alle Funktionsträger und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
Die diese Satzung beschließende MHV bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jede vorstehend beschriebene Position auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann.
Anhang:
Einzelne Landesgruppen
Es bestehen zurzeit folgende Landesgruppen:
- Traditionslandesgruppe "Baden-Württemberg / Pfalz / Saar"
- Landesgruppe "Berlin"
- Landesgruppe "Hansestädte und Schleswig-Holstein"
- Landesgruppe "Hessen"
- Landesgruppe "Niedersachsen"
- Landesgruppe "Nordbayern"
- Landesgruppe "Rheinland"
- Landesgruppe "Südbayern"
- Landesgruppe 'Westfalen"
- Landesgruppe Westfalen-Süd"
- Landesgruppe "Rhein-Ruhr"
- Landesgruppe "Sachsen / Sachsen-Anhalt"
- Landesgruppe "Hammonia"
- Landesgruppe „Württemberg-Hohenzollern“
- Landesgruppe „Bodensee“
Die Struktur der Landesgruppen unterliegt gelegentlichen Änderungen. Zur Vermeidung fortwährender, formaler Satzungsänderungen ist dieser Anhang daher kein regulärer Satzungsbestandteil.
Beschlossen zu München, 21. März 2015